Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der DS Objekt GmbH & Co. KG

  1. Gültigkeit/Vertragsabschluss

    1. Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen finden Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird. Bei Geschäften, die wir mit Verbrauchern abschließen, gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht. Hier finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
    2. Angebote sind freibleibend. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Kunden genehmigt.
    3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
    4. Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Abänderungen oder Abweichungen – insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen – vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
  2. Preise

    1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk und schließen Verpackung, nicht aber Porto, Versicherung und die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Umsatzsteuer ein.
    2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
  3. Lieferung und Frachtspesen

    1. Liefertermine und Lieferfristen gelten für uns stets nur annähernd; sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
    2. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt.
    3. Lieferungen ins Ausland erfolgen auf Kosten des Bestellers, dh. ex works.
    4. Klein-/Eilsendungen über Versanddienste erfolgen nach Aufwand.
    5. Die genannten Bedingungen gelten, falls keine anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden.
    6. Für Verschiebungen des angekündigten Liefertermines durch den Kunden müssen für die Einlagerung, falls eine Einlagerungsmöglichkeit besteht, 0,5 % auf den Nettowaren-wert pro angefangenen Monat, jedoch mindestens 150 €, berechnet werden. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
    7. Der Empfänger ist verpflichtet, sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung vom Zustand der Ware zu überzeugen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Lieferung ist als in sich abgeschlossenes Geschäft anzusehen und unterliegt als solches den vorliegenden Bedingungen. Die Transporte werden durch uns versichert und dem Kunden in Rechnung gestellt, auch wenn dies auf der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt wird. Verzichtet der Kunde auf unsere Transportversicherung, so entfallen sämtliche durch Transportschäden entstandene Ersatzansprüche. Die Berechnung der Transportversicherung erfolgt auch bei Frankolieferung. Frachtkosten sind bei Erhalt der Ware fällig. Sie sind netto zu regulieren.
    8. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, uns von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen, sofern wir den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine eventuell von ihm bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir deshalb von der Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
    9. Beruht die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Lieferung auf Lieferungsverzögerungen unserer Vorlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um zwei Monate überschritten ist. Die Ausübung dieses Rechts unsererseits setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden schnellstmöglich von der Lieferungsverzögerung informieren und ihm im Falle des Rücktritts eine bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  4. Zahlungsverzug

    1. Der Kunde kommt spätestens durch eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Zahlungsverzug. Auch ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist.
    2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Unberührt bleibt unser Recht, aus einem anderen Rechtsgrund oder aufgrund konkreten Nachweises höhere Zinsen zu verlangen.
    3. Ist der Kunde mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 30 Tage in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden sofort. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen können wir Sicherheitsleistung verlangen.
  5. Aufrechnung/Zurückhaltung

    1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden zur Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
  6. Gefahrenübergang und Versand

    1. Die Art der Verpackung sowie Versandweg und –mittel werden mangels besonderer Vereinbarung von uns bestimmt.
    2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unseren Versand verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder unsererseits noch andere Leistungen übernommen worden sind. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbe-reitschaft auf den Kunden über.
  7. Sachmängelhaftung/Gewährleistung

    1. Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel leisten wir nach den nachstehenden Vorschriften Gewähr:
      1. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 378 HGB nachzukommen. Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Kunden unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
      2. Dem Kunden steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verbunden, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
      3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu.
      4. Macht der Kunde Sachmängel geltend, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, können wir die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.
    2. Für die Holzfarbtöne sind Beizfarbtöne nach unserer Hauskollektion oder nach Farbmuster maßgebend. Kleine Farbabweichungen, die durch Verschiedenartigkeit der Hölzer und Furniere in Farbe und Struktur bedingt sind, müssen wir uns vorbehalten. Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Abweichungen von abgebildeten und beschriebenen Modellen behalten wir uns vor. Veränderungen, die sich durch Produktionsverbesserungen und durch technischen Fortschritt ergeben, berechtigen nicht zur Reklamation. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 1 b) Satz 2 entsprechend.
    4. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels stehen dem Kunden nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IX dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen zu.
    5. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden sowie Schadens-ersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder aber der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.
    6. Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.
  8. Rechtsmängel

    1. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Vorschriften über Sachmängel gemäß Ziffer VI entsprechend.
  9. Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit

    1. Wir haften für von uns zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
      1. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesent¬lichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertrags¬zwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
      2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    2. Haften wir gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
    3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
    4. In den Fällen der Ziff. 2 und 3 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
    5. Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 1.500.000,00 Euro.
    6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
    7. Unberührt bleibt unsere Haftung nach den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
    8. Bei Verzug unsererseits stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Kunde jedoch nur unter den in Ziffer IX normierten Voraussetzungen geltend machen, wobei im Falle leichter Fahrlässigkeit der entstandene Verzögerungsschaden der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt jedoch 5% vom Wert der Gesamtlieferung begrenzt ist, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist.
    9. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  10. Schadensersatzansprüche

    1. Soweit in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht etwas anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
    3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
  11. Sonderanfertigungen, Verarbeitung von Material des Kunden

    1. Sofern wir vom Kunden eingesandte Materialien, wie Leder, Kunstleder oder Textilien, etc. verarbeiten, ist eine Haftung für Mängel/Schäden, die ihre Ursache in dem vom Kunden gelieferten Material haben, ausgeschlossen. Sonderanfertigungen erfolgen aufgrund gesonderter Angebote. Reklamationen werden bei Sonderanfertigungen nicht anerkannt, wenn Konstruktionen, Formen, Materialien und Farben vom Auftraggeber vorgegeben worden sind und die geltend gemachten Mängel hierauf beruhen.
  12. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen (u.a. sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Wechsel und Schecks vor.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
    3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse, wobei der Kunde berechtigt ist, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern, sofern die Forderung aus Weiterverarbeitung und -veräußerung auf uns übergeht. Eine Verpflichtung unsererseits aus der Verarbeitung für uns entsteht nicht. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Erzeugnisse unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt. Für die aus der Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse gilt das Gleiche wie bei Vorbehaltserzeugnissen. Sie gelten als Vorbehaltserzeugnis im Sinne dieser Bedingungen.
    4. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - ggf. in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit uns ab, und zwar gleichgültig, ob das Vorbehaltserzeugnis ohne oder nach Verarbeitung, und ob es an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.
    5. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldete fällige Leistung (insbesondere die Zahlung des Entgelts) nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglos gesetzter angemessener Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen.
    6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert 20 % unserer zu sichernden Forderungen übersteigt.
    7. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich (unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls) benachrichtigen; Kosten von Interventionen trägt der Kunde.
  13. Übertragbarkeit der Rechte

    1. Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Kirchlauter.
    2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüchen, auch aus Wechseln und Schecks, ist Kirchlauter. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
    3. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht ausschließbar sind, bleiben diese unberührt. Vertragssprache ist deutsch.
  15. Teilunwirksamkeit

    1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige rechtlich zulässige als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  16. Kirchlauter, 1. Oktober 2018
    DS Objekt GmbH & Co.KG
    Untere Leitenstr. 21
    96166 Kirchlauter
    info@dsobjekt.de